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   FG Düsseldorf, 27.01.1999 - 13 K 5544/93 F   

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FG Düsseldorf, 27.01.1999 - 13 K 5544/93 F (https://dejure.org/1999,8194)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.1999 - 13 K 5544/93 F (https://dejure.org/1999,8194)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Januar 1999 - 13 K 5544/93 F (https://dejure.org/1999,8194)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedeutung der Einkünfteerzielungsabsicht für den Anspruch auf Feststellung des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung; Bedeutung des Vorliegens einer Weiterverkaufsgarantie (WVG) für das Vorliegen einer Einkünfterzielungabsicht; Ein im Rahmen eines Bauherrenmodells ...

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1; ; EStG § 21 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedeutung der Einkünfteerzielungsabsicht für den Anspruch auf Feststellung des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung - Verluste; Vermietung und Verpachtung; Einkünfteerzielungsabsicht; Bauherrenmodell; Indizielle Bedeutung; Weiterverkaufsgarantie

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bedeutung der Einkünfteerzielungsabsicht für den Anspruch auf Feststellung des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.1999 - 13 K 5544/93
    Eine Vermietungstätigkeit, die in den Anlaufjahren zu Werbungskostenüberschüssen führt, ist nicht schon deshalb ohne die Absicht, Einnahmeüberschüsse zu erzielen, ausgeübt worden, weil eine objektive betriebswirtschaftliche Beurteilung ergibt, daß die Vermietung in naher Zukunft nicht zur Einkünfteerzielung geeignet ist (vgl. BFH - Urteile vom 31.03.1987 IX R 111/86, BStBl II 1987, 668, und IX R 112/83, BStBl II 1987, 774 zu den sog. Mietkaufmodellen; BFH - Urteil vom 14.09.1994 IX R 71/93, BStBl II 1995, 116).

    Eine Ausnahme von diesem eine Einkunftserzielungsabsicht unterstellenden Grundsatz ist nur dann gegeben, wenn aufgrund besonderer Umstände der Beweis des ersten Anscheins oder Beweisanzeichen (Indizien) gegen das Vorliegen einer Überschußerzielungsabsicht sprechen, z.B., wenn der Steuerpflichtige sich nicht zu einer langfristigen Vermietung entschlossen hat, wie bei der Beteiligung an einem Mietkaufmodell (vgl. BFH - Urteil vom 09.02.1993 IX R 42/90, BStBl II 1993, 658) oder einem Bauherrenmodell mit Rückkaufsangebot oder Verkaufsgarantie (BFH - Urteil IX R 71/93, a.a.O.; so BFH - Urteil vom 30.09.1997 IX R 80/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/ NV - 1998, 271).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH - Urteil IX R 71/93, a.a.O.; BFH-Beschluß vom 14.09.1994 IX B 142/93, BStBl II 1995, 778), der sich der erkennende Senat anschließt, stellen ein im Rahmen eines Bauherren- oder Ersterwerbermodells einem Anleger erteiltes Rückkaufangebot oder eine Verkaufsgarantie dann ein Indiz gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht dar, wenn sie für einen Zeitraum gelten, in dem planmäßig nur ein Werbungskostenüberschuß erzielt wird und das Rückkaufangebot oder die Verkaufsgarantie entweder auf Wunsch oder Anregung des Anlegers abgegeben worden sind oder aber nach den gesamten Umständen davon auszugehen ist, daß das Angebot oder die Garantie für die Investitionsentscheidung des Anlegers bedeutsam waren (vgl. BFH - Urteil vom 12.02.1995 IX R 95/93, BStBl II 1995, 462).

    Es ist dann Sache des Anlegers darzulegen und ggf. auch zu beweisen, daß er entgegen dieser Anzeichen, die gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, das Mietobjekt langfristig vermieten und positive Einkünfte erzielen wollte (vgl. BFH - Urteil IX R 71/93, a.a.O.; BFH - Urteil vom 22.04.1997 IX R 17/96, BStBl II 1997, 650).

    Denn - wie der BFH in seiner Entscheidung vom 14. September 1994 IX R 71/93 a.a.O. zutreffend ausführt - bietet auch ein unwirksames Angebot dieser Art einen Anreiz für einen kurzfristigen Verkauf und ein Anzeichen dafür, daß der Anleger die Einkünfteerzielungsabsicht noch nicht endgültig gefaßt hatte.

    Für die Indizwirkung genügt es, daß sich der Anleger ohne größere Verluste von der Immobilie trennen kann (vgl. BFH -Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93 a.a.O.).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.1999 - 13 K 5544/93
    Kennzeichnend für die Einkunftsart ist, daß ihnen zugrundeliegende Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhof - BFH - vom 25.06.1984 GrS 4/82, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1984, 751).
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.1999 - 13 K 5544/93
    Eine Ausnahme von diesem eine Einkunftserzielungsabsicht unterstellenden Grundsatz ist nur dann gegeben, wenn aufgrund besonderer Umstände der Beweis des ersten Anscheins oder Beweisanzeichen (Indizien) gegen das Vorliegen einer Überschußerzielungsabsicht sprechen, z.B., wenn der Steuerpflichtige sich nicht zu einer langfristigen Vermietung entschlossen hat, wie bei der Beteiligung an einem Mietkaufmodell (vgl. BFH - Urteil vom 09.02.1993 IX R 42/90, BStBl II 1993, 658) oder einem Bauherrenmodell mit Rückkaufsangebot oder Verkaufsgarantie (BFH - Urteil IX R 71/93, a.a.O.; so BFH - Urteil vom 30.09.1997 IX R 80/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/ NV - 1998, 271).
  • BFH, 22.04.1997 - IX R 17/96

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht des Eigentümers einer Eigentumswohnung, wenn

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.1999 - 13 K 5544/93
    Es ist dann Sache des Anlegers darzulegen und ggf. auch zu beweisen, daß er entgegen dieser Anzeichen, die gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, das Mietobjekt langfristig vermieten und positive Einkünfte erzielen wollte (vgl. BFH - Urteil IX R 71/93, a.a.O.; BFH - Urteil vom 22.04.1997 IX R 17/96, BStBl II 1997, 650).
  • BFH, 31.03.1987 - IX R 112/83

    Mietkaufmodel - Optionsvertrag - Totalüberschuß

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.1999 - 13 K 5544/93
    Eine Vermietungstätigkeit, die in den Anlaufjahren zu Werbungskostenüberschüssen führt, ist nicht schon deshalb ohne die Absicht, Einnahmeüberschüsse zu erzielen, ausgeübt worden, weil eine objektive betriebswirtschaftliche Beurteilung ergibt, daß die Vermietung in naher Zukunft nicht zur Einkünfteerzielung geeignet ist (vgl. BFH - Urteile vom 31.03.1987 IX R 111/86, BStBl II 1987, 668, und IX R 112/83, BStBl II 1987, 774 zu den sog. Mietkaufmodellen; BFH - Urteil vom 14.09.1994 IX R 71/93, BStBl II 1995, 116).
  • BFH, 14.02.1995 - IX R 95/93

    Zahlung eines Entgelts für die Zusage des Immobilienverkäufers, den Verkauf der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.1999 - 13 K 5544/93
    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH - Urteil IX R 71/93, a.a.O.; BFH-Beschluß vom 14.09.1994 IX B 142/93, BStBl II 1995, 778), der sich der erkennende Senat anschließt, stellen ein im Rahmen eines Bauherren- oder Ersterwerbermodells einem Anleger erteiltes Rückkaufangebot oder eine Verkaufsgarantie dann ein Indiz gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht dar, wenn sie für einen Zeitraum gelten, in dem planmäßig nur ein Werbungskostenüberschuß erzielt wird und das Rückkaufangebot oder die Verkaufsgarantie entweder auf Wunsch oder Anregung des Anlegers abgegeben worden sind oder aber nach den gesamten Umständen davon auszugehen ist, daß das Angebot oder die Garantie für die Investitionsentscheidung des Anlegers bedeutsam waren (vgl. BFH - Urteil vom 12.02.1995 IX R 95/93, BStBl II 1995, 462).
  • BFH, 09.02.1993 - IX R 42/90

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell, wenn

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.1999 - 13 K 5544/93
    Eine Ausnahme von diesem eine Einkunftserzielungsabsicht unterstellenden Grundsatz ist nur dann gegeben, wenn aufgrund besonderer Umstände der Beweis des ersten Anscheins oder Beweisanzeichen (Indizien) gegen das Vorliegen einer Überschußerzielungsabsicht sprechen, z.B., wenn der Steuerpflichtige sich nicht zu einer langfristigen Vermietung entschlossen hat, wie bei der Beteiligung an einem Mietkaufmodell (vgl. BFH - Urteil vom 09.02.1993 IX R 42/90, BStBl II 1993, 658) oder einem Bauherrenmodell mit Rückkaufsangebot oder Verkaufsgarantie (BFH - Urteil IX R 71/93, a.a.O.; so BFH - Urteil vom 30.09.1997 IX R 80/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/ NV - 1998, 271).
  • BFH, 31.03.1987 - IX R 111/86

    Mietkaufmodell mit fehlender Einnahme-Überschuß-Erzielungsabsicht; kein

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.1999 - 13 K 5544/93
    Eine Vermietungstätigkeit, die in den Anlaufjahren zu Werbungskostenüberschüssen führt, ist nicht schon deshalb ohne die Absicht, Einnahmeüberschüsse zu erzielen, ausgeübt worden, weil eine objektive betriebswirtschaftliche Beurteilung ergibt, daß die Vermietung in naher Zukunft nicht zur Einkünfteerzielung geeignet ist (vgl. BFH - Urteile vom 31.03.1987 IX R 111/86, BStBl II 1987, 668, und IX R 112/83, BStBl II 1987, 774 zu den sog. Mietkaufmodellen; BFH - Urteil vom 14.09.1994 IX R 71/93, BStBl II 1995, 116).
  • BFH, 14.09.1994 - IX B 142/93

    Steuerbegünstigte Kapitalanlagen; Rückkaufsangebote und Verkaufsgarantien bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.01.1999 - 13 K 5544/93
    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH - Urteil IX R 71/93, a.a.O.; BFH-Beschluß vom 14.09.1994 IX B 142/93, BStBl II 1995, 778), der sich der erkennende Senat anschließt, stellen ein im Rahmen eines Bauherren- oder Ersterwerbermodells einem Anleger erteiltes Rückkaufangebot oder eine Verkaufsgarantie dann ein Indiz gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht dar, wenn sie für einen Zeitraum gelten, in dem planmäßig nur ein Werbungskostenüberschuß erzielt wird und das Rückkaufangebot oder die Verkaufsgarantie entweder auf Wunsch oder Anregung des Anlegers abgegeben worden sind oder aber nach den gesamten Umständen davon auszugehen ist, daß das Angebot oder die Garantie für die Investitionsentscheidung des Anlegers bedeutsam waren (vgl. BFH - Urteil vom 12.02.1995 IX R 95/93, BStBl II 1995, 462).
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